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Das Metallhandwerk in Schleswig-Holstein und Hamburg fordert eine Nachschärfung der Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld. Der Landesinnungsmeister des Metallgewerbeverbandes Nord, Thoralf Volkens, weist darauf hin, dass Betriebe, die nach der Corona-Krise in eine neue Krise mit anderer Ursache, nämlich den Ukraine-Krieg und die Russland-Sanktionen geraten sind oder mit unterbrochenen Lieferketten zu kämpfen haben, nicht darauf verwiesen werden dürfen erst nach einer Übergangsfrist wieder Kurzarbeitergeld beantragen zu dürfen
„Die Regelungen zu Kurzarbeit haben sich bewährt“ so Volkens.
„In den Anfangszeiten der Pandemie konnte so Arbeitsmangel überbrückt, die Zahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Betrieben des Metallhandwerks stabil gehalten und betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden.“
Volkens hebt hervor, dass die Möglichkeit der Kurzarbeit von den Betrieben im Metallhandwerk, im Gegensatz zu vielen anderen Branchen, mit Augenmaß genutzt wurde, und verweist insoweit auf Zahlen der Arbeitsagentur sowie Umfragen des Bundesverbandes Metall. Gleichzeitig gab es nur wenige Kündigungen. "Das Metallhandwerk ist ein attraktiver Arbeitgeber, auch in Krisenzeiten werden Belegschaften nicht abgebaut“ betont Volkens, dessen Metallgewerbeverband Nord rund 500 Handwerksbetriebe aus den Gewerken Metallbau und Feinwerkmechanik in Schleswig-Holstein und Hamburg mit ca. 5.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertritt.
Er verweist darauf, dass im Rahmen der Corona-Pandemie die Vorschriften bereits geändert wurden, so betrug während der akuten Phase der Corona-Pandemie die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes 28 Monate. Für alle Betriebe, die diese Laufzeit bereits ausgeschöpft haben, gilt jedoch wie bisher: nach der maximalen Bezugsdauer muss eine Frist von 3 Monaten mit regulärer Arbeitszeit verstreichen, bis erneut Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
„Hier besteht dringender Änderungsbedarf. Krisen haben keine Übergangsfristen“, mahnt Volkens abschließend.