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02.05.2016

Sicherheit nach § 648 a BGB auch nach Kündigung des Bauvertrages

Ob und in welcher Höhe auch nach Kündigung eines Bauvertrages Bauhandwerkersicherung verlangt werden kann, hat das Kammergericht Berlin (OLG) mit Beschluss vom 03.12.2015 - Az.: 27 U 105/15 entschieden.


Auch nach der Kündigung des Bauvertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Sicherheit nach § 648 a BGB zu verlangen. Allerdings muss er seinen Sicherungsanspruch schlüssig darlegen, wobei alleine maßgeblich ist, wie hoch die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens gewesen wäre.

  • Verlangt der Auftragnehmer vor der Kündigung eine Sicherheit, die in ihrer Höhe deutlich unter der unstreitig vereinbarten und nicht bezahlten Pauschalvergütung liegt, ist sein Vortrag schlüssig und sein Sicherungsverlangen gerechtfertigt. Bei der Berechnung der Sicherheit können Streitfragen in Bezug auf behauptete Mängel ungeklärt bleiben (§ 648 a Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Fordert der Auftragnehmer die Sicherheit nach Ausspruch der Kündigung, so ist für eine schlüssige Berechnung der Sicherheit erforderlich, dass der Auftragnehmer die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzt und deren jeweiligen Wert auf der Basis des vereinbarten Pauschalvertrags ermittelt. Der um die nicht erbrachten Leistungen gekürzte Vergütungsanspruch ist dann die Basis für seinen Sicherungsanspruch. Zum Zeitpunkt des Sicherungsverlangens ist im Gegensatz zum ersten Fall nicht mehr die ursprünglich vereinbarte Vergütung, sondern der Vergütungsanspruch nach Kündigung zu sichern. Weitere Abzüge etwa hinsichtlich des Aufmaßes, der fehlenden Abnahmefähigkeit und der behaupteten Mängel bleiben dagegen unberücksichtigt.

Gerade wenn die Höhe der Vergütung wegen behaupteter Mängel streitig ist, ist die Forderung nach Bauhandwerkersicherung besonders sinnvoll. Weil eine gerichtliche Klärung erfahrungsgemäß viel Zeit in Anspruch nimmt, empfiehlt es sich die Vergütung mithilfe des § 648 a BGB abzusichern, da in diesem Verfahren Einwendungen etwa wegen Mängeln unberücksichtigt bleiben (BR 03/2016).